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Datenschutz in der Schulsozialarbeit: Wichtige Grundlagen und Handlungsempfehlungen

Autorenbild: Roger FrickRoger Frick

In der Schulsozialarbeit ist der verantwortungsvolle Umgang mit Personendaten von zentraler Bedeutung. Schulsozialarbeitende kommen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oft in Kontakt mit sensiblen Informationen – von familiären Verhältnissen über gesundheitliche Daten bis hin zu sozialen Netzwerken der Schülerinnen und Schüler. Der folgende Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und Handlungsempfehlungen.


Rechtliche Grundlagen und Schweigepflicht

Schulsozialarbeitende unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 Abs. 1 StGB und somit der Schweigepflicht. Das bedeutet, dass vertrauliche Informationen grundsätzlich nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person oder einer gesetzlichen Grundlage an Dritte weitergegeben werden dürfen. Diese Schweigepflicht bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.


Wann dürfen Personendaten weitergegeben werden?

Es gibt bestimmte Situationen, in denen eine Weitergabe von Personendaten rechtlich erlaubt oder sogar vorgeschrieben ist:

  1. Entbindung von der Schweigepflicht:

    • Durch die betroffene Person: Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Eltern, falls diese noch nicht urteilsfähig sind) können Schulsozialarbeitende schriftlich von der Schweigepflicht entbinden.

    • Durch die vorgesetzte Behörde: In Ausnahmefällen kann auch die vorgesetzte kommunale Stelle eine Entbindung vom Amtsgeheimnis gewähren.

  2. Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB):

    • Bei unmittelbarer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person dürfen Schulsozialarbeitende Informationen weitergeben, um grössere Schäden zu verhindern. Dies kann beispielsweise bei Suizidgefahr oder schwerer Gewaltandrohung der Fall sein.

  3. Meldepflichten:

    • Gefährdung des Kindeswohls: Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung besteht eine gesetzliche Meldepflicht an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gemäss Art. 314d ZGB.

    • Strafbare Handlungen: Verbrechen und schwere Vergehen müssen gemäss § 34 Abs. 1 EG StPO der Staatsanwaltschaft gemeldet werden.


Transparenz und Information der Eltern

  • Allgemeine Information: Zu Beginn des Schuljahres oder bei klassenweiten Interventionen sollten Eltern über die Arbeit der Schulsozialarbeit informiert werden.

  • Individuelle Beratung: Konsultationen durch Schülerinnen und Schüler sind deren persönliches Recht. Die Eltern müssen nicht automatisch über solche Gespräche informiert werden, ausser das Kind stimmt zu oder es liegt eine Gefährdung vor.


Wichtige Empfehlungen für den Alltag

  • Datensicherheit: Personendaten müssen sowohl technisch als auch organisatorisch vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.

  • Zweckbindung: Erhobene Daten dürfen nur für den ursprünglich vorgesehenen Zweck verwendet und nicht länger als notwendig aufbewahrt werden.

  • Dokumentation: Für jede Beratung sollte eine strukturierte und nachvollziehbare Dokumentation geführt werden, um Transparenz zu gewährleisten.


Fazit

Der verantwortungsvolle Umgang mit Personendaten in der Schulsozialarbeit erfordert nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern auch ein hohes Mass an Sensibilität und Professionalität. Der Leitfaden des Kantons Aargau bietet eine wertvolle Orientierungshilfe und sollte in der täglichen Praxis stets berücksichtigt werden.

 

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